Statuten

Statuten des Tierschutz Linth, gegründet am 30. Oktober 1954. 

Diese Statuten vom Juni 2023 ersetzen die seit 1965 mehrmals revidierten Gründungsstatuten.


Name und Sitz

Art. 1

Der Tierschutz Linth ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB Er ist Mitglied des Schweizer Tierschutz STS. Sitz und Geschäftsstellen können den Wohnorten der Vorstandsmitglieder angepasst werden. Der Verein ist befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Das Tätigkeitsgebiet des Tierschutz Linth umfasst primär das St. Galler

Linthgebiet. Gebietsübergreifende Tätigkeiten an den Nahtstellen zu benachbarten Sektionen werden in direkter Absprache zwischen den jeweiligen Sektionen geregelt.


Zweck und Ziel


Art. 2

Der Tierschutz Linth bezweckt die Förderung aller Anliegen des Tierschutzes.

a. Diesen Zweck sucht der Verein allgemein zu erreichen;

b. Durch Verbesserung der Tierhaltung und zur Bewahrung der Tiere vor Leid und qualvollen Einwirkungen ;

c. durch Aufklärung und Information der Bevölkerung über den artgemässen Umgang mit Tieren;

d. durch Förderung und Unterstützung von Tierauffangstellen;

e. Zusammenarbeit mit den für den Tierschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden;

f. durch Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, die den Schutz und die Erhaltung von Tieren betreffen;

g. durch Unterstützung politischer Vorstösse in den Belangen des Tierschutzes; 

h. Wahrnehmung und Vertretung der Interessen geschädigter Tiere in tierschutzrelevanten Straf und Verwaltungsverfahren;

i. durch Auszeichnung von Personen, die sich um den Tierschutz in besonderem Masse verdient gemacht haben;


Mitgliedschaft


Art.3

Mitglied des Tierschutz Linth können öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie

juristische und natürliche Personen werden.


Art.4

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, aufgrund verschiedener Anmeldemöglichkeiten.

(unterzeichnete Beitrittserklärung, Anmeldung über E-Mail, mündlich, etc.)


Die Aufnahme wird rechtsgültig durch Bezahlung des Jahresbeitrages. 


Die Mitglieder werden in Kinder (bis ende 15. Altersjahr), aktive, passive und juristische Personen eingestuft. 3 Monate nach Jahreshauptversammlung muss der Mitgliederbeitrag einbezahlt sein, der Mitgliederbeitrag ist jährlich neu zu entrichten.

Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angaben von Gründen abweisen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Die Mitgliederversammlungen kann Personen, die sich um die Sache des Tierschutzes in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen.


Art. 5

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch Tod

b. durch Konkurs und Liquidation

c. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d. durch Austritt

e. Die Austrittserklärung muss schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, vor Jahresabschluss eingereicht werden

f. durch Ausschluss: Wegen grober und wiederholter Schädigung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Einem Ausschluss wird gleichgestellt, wenn Postsendungen des Vereins an ein Mitglied zweimal als unzustellbar zurückkommen.

Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Erfüllung der noch fälligen Verpflichtungen.


Organe


Art.6

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. die Revisionsstelle


Die Mitgliederversammlung


Art.7

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und tritt ordentlicher Weise einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zusammen; ausser ordentlicher Weise so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe der Traktanden, die behandelt werden sollen, verlangt. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss jederzeit die Mitgliederversammlung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern ersetzen


Art.8

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden und mindestens 14 Tage im Voraus. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf eine Woche gekürzt werden. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind spätestens 2 Monate vorher bei der Geschäftsstelle zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden.


Art.9

Bei Abwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin, oder der Co-Präsidenten wird die GV vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin geleitet. Sind beide verhindert, fordert der Aktuar/die Aktuarin oder der/die Finanzverantwortliche die Versammlung auf, einen Interimspräsidenten / Interimspräsidentin zu wählen.


Art. 10

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tierschutz Linth. Sie hat folgende Befugnisse:

a. Änderung der Statuten;

b. Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten/der Co-Präsidenten und der Rechnungsrevisoren, wobei Wahlvorschläge dem Vorstand schriftlich ein gereicht werden müssen;

c. Entgegennahme und Genehmigungen von Jahresrechnung, Revisionsbericht, Jahresbericht und Protokoll der letzten Mitgliederversammlung;

d. Behandlung von vorliegenden Anträgen und Rekursen;

e. Festsetzung der Jahresbeiträge;

f. Beschluss über die Auflösung, Fusion und Liquidation des Tierschutz Linth;

g. Beschlussfassung über Geschäfte, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind; alle anderen Befugnisse, einschliesslich Grundstückgeschäfte, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes. Grössere Geschäfte werden durch Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung delegiert.


Art. 11

Die statutengemäss eine berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident und die Co-Präsidenten (wenn einstimmig) den Stichentscheid. Für die Änderung der Statuten, zukünftige Fusionen oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.


Art.12

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dasselbe ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


Der Vorstand


Art. 13 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dass den Verein gegen aussen vertritt und besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

a) Präsidentin / Präsident

b) Kassiererin / Kassier

c) Aktuarin i Aktuar

d) Beisitzerinnen I Beisitzer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Alle geraden Jahre der Präsident und alle ungeraden Jahre der Vorstand ohne Präsidenten. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder jeweils auf eine weitere Amtsperiode wählbar.


Der Vorstand kann während des Geschäftsjahres als Ersatz für ausgetretene Vorstandsmitglieder neue Vorstände (ad Interim, provisorisch) aufnehmen. Dies muss mit einer 2/3 Mehrheit im Vorstand angenommen werden. Die provisorischen

Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ordentliche gewählte. An der darauffolgenden Mitgliederversammlung müssen diese neuen Mitglieder für den Vorstand bestätigt werden, ansonsten sind sie nicht länger Teil des Vorstandes (wieder 2/3 Mehrheit).


Art.14

Der Vorstand kann Kommissionen, Spezialkommissionen sowie Beauftragte für spezielle Aufgaben ernennen. Der Vorstand bestimmt, wer im Namen des Vereins die rechtsverbindliche Unterschrift führt.


Art. 15

Vorstandssitzungen werden durch Einladung des Präsidenten/der Co-Präsidenten einberufen. Eine Sitzung hat auch stattzufinden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder eine solche verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Statuten oder Reglemente nichts anderes vorsehen, trifft er seine

Beschlüsse und Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident und Co-Präsidenten (wenn einstimmig) den Stichentscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse sind im nächsten Protokoll aufzuführen.


Art. 16

Der Vorstand hat neben den ihm von Gesetz und in anderen Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben, insbesondere folgende Befugnisse:

a. er leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen;

b. er fördert die Meinungsbildung im Vorstand und innerhalb des Tierschutz Linth zu aktuellen Sachfragen und Problemkreisen und legt die Haltung des Tierschutz Linth fest;

c. er beschliesst über die laufenden Geschäfte und kontrolliert deren Ausführung;

d. er bereitet die Anträge an die Mitgliederversammlung vor und vollzieht ihre Beschlüsse;

e. er regelt die Finanzkompetenzen und beaufsichtigt die Verwaltung des Vereinsvermögens;

f. er beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern;

g. er beschliesst den Standort zukünftiger Geschäftsstellen;

h. Die Vorstandsmitglieder besorgen die Geschäfte ehrenamtlich. Spesen werden ihnen vergütet.


Der Vorstand kann einzelne der ihm zustehenden Kompetenzen an die Geschäftsstelle oder an den Präsidenten delegieren. Über den Umfang der Delegation an die Geschäftsstelle oder an den Präsidenten kann der Vorstand besondere Reglemente erlassen.


Die Revisionsstelle

Art. 17

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.


Die Revisionsstelle besteht aus 2 gewählten Rechnungsrevisoren oder einer Treuhandgesellschaft.


Vereinsvermögen


Art. 18

Das Vereinsvermögen besteht aus:

a. Vereinskasse;

b. Wertschriften, Bankguthaben;

c. Legate;

d. Schenkungen;


Einnahmen:

a. Jahresbeiträge der Mitglieder;

b. Freiwillige Beiträge;

c. Erlös aus Natural-Gaben;

d. Schenkungen;

e. Erlös aus Vereinsaktivitäten;

f. Allfällige Beiträge von der öffentlichen Hand;

g. Erhebung von Gebühren für vom Verein angebotene Dienstleistungen;

h. Vermögenserträge;


Art. 19

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Von der Entrichtung des Jahresbeitrages ist der Vorstand befreit. Der Präsident kann Personen bestimmen, die als aktive Mitglieder zählen. Er kann Beauftragte des Tierschutzvereins von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreien. Ehrenmitglieder sind befreit vom Entrichten des Jahresbeitrages. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften persönlich nicht.


Auflösung und Liquidation


Art.20

Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist einer wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz, die sich für den Tierschutz im Vereinsgebiet einsetzt, zuzuwenden.


Datenschutz


Art.21

Die Einhaltung Schweizerischen Datenschutzgesetzgebung ist gewährleistet; der TSL erstellt und publiziert

eine Datenschutzerklärung. 


Art.22

Diese Statuten des Tierschutz Linth treten nach Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 2. Juni 2023 sofort in Kraft.


Für den Tierschutz Linth, im Juni 2023

René Marti Präsident, Sabine Schmidt Aktuarin

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